28.09.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Säumnisbeschwerde iZm Aussetzung gem § 38 AVG

Ist eine Behörde infolge einer mit Bescheid ausgesprochenen Aussetzung des Verfahrens gem § 38 AVG von ihrer Entscheidungspflicht für die Dauer derselben enthoben, ergibt sich daraus, dass von da an die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Wege einer Säumnisbeschwerde iSd Art 132 B-VG ausgeschlossen ist


Schlagworte: Säumnisbeschwerde, Aussetzung, Bescheid
Gesetze:

Art 132 B-VG, § 27 VwGG, § 38 AVG

GZ 2009/06/0161, 24.08.2011

 

VwGH: Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Aussetzungsbescheid erlassen wurde. Die Erlassung eines Aussetzungsbescheides hätte nämlich die Folge, dass für die Dauer der Aussetzung des Verfahrens keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde bestünde. Eine solche Wirkung kommt aber nur einem erlassenen Aussetzungsbescheid zu, nicht aber, wenn die Behörde ein Verwaltungsverfahren formlos aussetzt.

 

Im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass der angeführte Aussetzungsbescheid der belangten Behörde dem Beschwerdevertreter im Verwaltungsverfahren nicht zugestellt wurde. Der von der belangten Behörde vorgelegte Zustellnachweis enthält nicht die Geschäftszahl des vorgelegten Aussetzungsbescheides. Der Beschwerdevertreter hat im Übrigen glaubhaft dargetan, dass dieser Bescheid nicht an ihn ergangen ist und der vorgelegte Rückschein der Gemeinde S zu einem anderen Schreiben der Gemeinde gehört.

 

Die Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Berufung ist daher seit dem 28. April 2008 unverändert gegeben.

 

Damit ist aber auch die in § 27 Abs 1 VwGG normierte sechsmonatige Frist zur Entscheidung in der vorliegenden Berufungsangelegenheit längst abgelaufen.

 

Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.