22.09.2011 EU

EuGH: Kartellrecht und Aktenzugang im Kronzeugenverfahren – Rs C-360/09 vom 14. Juni 2011

Die kartellrechtlichen Bestimmungen der Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln, sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass eine durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union geschädigte und Schadenersatz fordernde Person Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhält, die den Urheber dieses Verstoßes betreffen


Urteil in der Rechtssache C-360/09, 14. Juni 2011

Pfleiderer

 

Dieses Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Pfleiderer AG und dem Bundeskartellamt bezüglich eines Antrags auf umfassende Einsicht in die Akten eines Bußgeldverfahrens wegen eines Kartells im Bereich Dekorpapier. Pfleiderer, die Kundin der mit den Geldbußen belegten Unternehmen ist, hat diesen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der sich auch auf Dokumente des Kronzeugenverfahrens bezieht, um eine zivilrechtliche Schadenersatzklage vorzubereiten.

 

EuGH: Die kartellrechtlichen Bestimmungen der Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln, sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass eine durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union geschädigte und Schadenersatz fordernde Person Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhält, die den Urheber dieses Verstoßes betreffen. Es ist jedoch Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts unter Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieser Zugang zu gewähren oder zu verweigern ist.