21.09.2011 Verfahrensrecht
VwGH: Bekämpfung eines Gutachtens
Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen
Schlagworte: Amtssachverständige, Gutachten, Privatsachverständige, Bekämpfung
Gesetze:
§ 52 AVG, § 45 Abs 2 AVG
GZ 2010/09/0230, 29.04.2011
VwGH: Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen.