VwGH: Ersatz der Barauslagen gem § 76 AVG
Für eine solidarische Heranziehung zum Kostenersatz Verpflichteter nach § 76 AVG fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage
§ 76 AVG
GZ 2009/07/0023, 28.04.2011
VwGH: Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist bei der Vorschreibung sonstiger Barauslagen der Behörde bzw von Kommissionsgebühren gem § 76 Abs 2 AVG von der Verschuldenshaftung auszugehen, wobei Abs 3 dieses Paragraphen die angemessene Verteilung dieser Kosten auf mehrere Beteiligte vorsieht. Durch diese gesetzliche Regelung wird eine Solidarhaftung nicht statuiert. Vielmehr ist aus der gesetzlich angeordneten angemessenen Verteilung auch verschuldeter Barauslagen und somit auch von Kommissionsgebühren abzuleiten, dass der Gesamtbetrag auf alle Ersatzpflichtigen derart aufzuteilen ist, dass jeder - auch im Fall der Uneinbringlichkeit des Teilbetrages bei einzelnen Verpflichteten - nur den ihm auferlegten Teil schuldet.