OGH: Grundbuchsperre iSd § 13 IO
Für die Beurteilung des Ranges nach § 13 IO sind die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsrechtes (§ 29 GBG) und damit der Zeitpunkt der Einbringung des Gesuches beim Grundbuchsgericht maßgebend
§ 13 IO, § 29 GBG
GZ 5 Ob 94/11a, 07.07.2011
OGH: Das Grundbuch ist von dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tage des Konkursedikts an - unabhängig davon, ob dieses Ereignis im Grundbuch angemerkt wurde - jedenfalls und gegenüber jedermann gesperrt, wenn nicht eine Übertragung dinglicher Rechte aufgrund eines vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Eigentümers liegenden Ranges iSd § 13 IO möglich ist. Für die Beurteilung, ob ein Rang, der die Einverleibung dinglicher Rechte auch nach Eröffnung des Konkurses zuließe, vorliegt, sind die allgemeinen Vorschriften des GBG maßgebend.