OGH: § 281 Abs 1 Z 5 StPO iZm Verwertung eines Beweisverbots
Verwertungsaspekte eines Beweisverbots können mit Nichtigkeitsbeschwerde (aus Z 5 vierter Fall) nur releviert werden, soweit der Bf an der (rechtzeitigen) Geltendmachung des Verbots als Verfahrensmangel gehindert war
§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
GZ 13 Os 43/11i, 14.07.2011
OGH: Verwertungsaspekte eines Beweisverbots können mit Nichtigkeitsbeschwerde (aus Z 5 vierter Fall) nur releviert werden, soweit der Bf an der (rechtzeitigen) Geltendmachung des Verbots als Verfahrensmangel gehindert war. Nach - unwidersprochener - Vorführung eines Beweismittels gestellte Anträge, das erkennende Gericht wolle das - solcherart verfahrensfehlerfrei vorgeführte - Beweismittel bei der Beweiswürdigung übergehen, dringen nicht durch, weil der Antragsteller einer rechtlichen Obliegenheit zuwidergehandelt hat, indem er sich nicht (bereits) gegen die Vorführung des - erst nachträglich - als verboten reklamierten Beweismittels zur Wehr gesetzt hat, obwohl er dazu rechtlich wie tatsächlich in der Lage gewesen wäre.