OGH: § 1041 ABGB - Drittnutzung des Bestandobjektes und Benützungsentgelt
Die bereicherungsrechtliche Haftung auch des Drittnutzers hängt von jenem Rechtsgrund ab, der im Verhältnis zwischen Vermieter und Hauptmieter die Nutzung des Bestandobjekts legitimiert; nur der Unredliche schuldet das höchst erzielbare Benützungsentgelt; der redliche Besitzer hat den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist; Ansprüche nach § 1041 ABGB auf Entgelt für die Benützung unbeweglicher Sachen unterliegen stets der 30-jährigen Verjährungsfrist
§§ 1090 ff ABGB, § 1041 ABGB, § 329 ABGB, § 335 ABGB, § 1479 ABGB, § 1489 ABGB, § 1486 ABGB
GZ 5 Ob 212/10b, 26.05.2011
OGH: Dass Ansprüche auf Benützungsentgelt auch gegenüber dem dritten titellosen Benützer nicht ausgeschlossen sind, ist entgegen der Ansicht der Revision geklärt.
Die bereicherungsrechtliche Haftung auch des Drittnutzers hängt also von jenem Rechtsgrund ab, der im Verhältnis zwischen Vermieter und Hauptmieter die Nutzung des Bestandobjekts legitimiert.
Die Höhe des Entgelts hängt dann von der Redlichkeit des Benutzers ab. Nur der Unredliche schuldet das höchst erzielbare Benützungsentgelt. Der redliche Besitzer hat den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist. Dieser Vorteil orientiert sich in der Regel am gewöhnlichen Benützungsentgelt, das aber zugleich die Obergrenze des Ersatzes bildet.
Für Ansprüche aus § 1041 ABGB gilt nicht die Ausnahmebestimmung des § 1489 ABGB, sondern, wenn eine Leistung oder Lieferung im geschäftlichen Betrieb nicht vorliegt, die 30-jährige Verjährung. Die titellose (Weiter-)Benützung eines Bestandobjekts nach Beendigung des Bestandverhältnisses ist nicht einer Leistung/Lieferung in einem geschäftlichen Betrieb gleichzuhalten, weshalb die Benützungsentgelte für den Gebrauch beweglicher und unbeweglicher Sachen jedenfalls erst in 30 Jahren verjähren. § 1486 Z 1 ABGB nimmt nur Bezug auf bewegliche Sachen.