VwGH: Schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe - Ausschluss des Rechts, eine Zivildiensterklärung abzugeben gem § 5a ZDG bei bedingter Entlassung aus der Strafhaft und der gleichzeitigen Gewährung bedingter Strafnachsicht?
Nach § 6 Abs 2 Z 2 TilgungsG ist Voraussetzung für die Beschränkung der Auskunft nicht nur, dass die Straftat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde, sondern auch, dass keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige (in den Fällen des Abs 3 höchstens einjährige) Freiheitsstrafe verhängt worden ist; wurden diese Maximalgrenzen überschritten, ändert auch die bedingte Entlassung aus der Strafhaft samt der gleichzeitigen Gewährung bedingter Strafnachsicht nichts daran
§ 5a ZDG, § 6 TilgungsG
GZ 2011/11/0073, 28.06.2011
Der Bf stellt nicht in Abrede, dass er mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 4. Juli 2007, 46 Hv 16/07m, wegen §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB (schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde und dass diese Verurteilung nicht getilgt ist; er bestreitet auch nicht die Auffassung der belangten Behörde, dass auf Grund dieses Urteils die Voraussetzungen für den Ausschluss des Rechts, eine Zivildiensterklärung abzugeben, nach § 5a Abs 1 Z 1 erster Halbsatz ZDG vorliegen.
Er macht aber geltend, auf Grund des Umstands, "dass der Herr Bundespräsident mit Entschließung 12.12.2007 den Bf am 17.12.2007 vorzeitig aus der Haft entließ und den Rest der Freiheitsstrafe in eine bedingte ab 17.12.2007 mit einer Probezeit von drei Jahren umwandelte", sei eine Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister eingetreten, weshalb die genannte Verurteilung keinen Ausschlussgrund bilde.
VwGH: Gem § 6 Abs 1 TilgungsG darf schon vor der Tilgung über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich den in Abs 1 genannten Stellen Auskunft erteilt werden.
Gem § 6 Abs 2 TilgungsG tritt die Beschränkung nach Abs 1 sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn
1. keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist,
2. die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder
3. auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB erkannt worden ist.
Gem § 6 Abs 3 TilgungsG tritt die Beschränkung nach Abs 1, wenn in den Fällen des Abs 2 das Ausmaß der Freiheitsstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe drei Monate (Z 1), nicht aber sechs Monate, oder sechs Monate (Z 2), nicht aber ein Jahr übersteigt, erst dann ein, wenn seit dem Beginn der Tilgungsfrist, im Fall einer Strafe, die ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen worden ist, aber seit Rechtskraft der bedingten Nachsicht oder dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung drei Jahre verstrichen sind.
Der Bf, der offenbar den Tatbestand nach § 6 Abs 2 Z 2 TilgungsG vor Augen hat, übersieht, dass nach dieser Bestimmung Voraussetzung für die Beschränkung der Auskunft nicht nur ist, dass die Straftat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde, sondern auch, dass keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige (in den Fällen des Abs 3 höchstens einjährige) Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Diese Maximalgrenzen wurden im Fall des Bf überschritten, woran die (vom Bf hervorgehobene) bedingte Entlassung aus der Strafhaft samt der gleichzeitigen Gewährung bedingter Strafnachsicht nichts ändert.
Es ist daher der Beurteilung zu Grunde zu legen, dass der Bf entgegen seiner Auffassung mit der Einbringung seiner Zivildiensterklärung von der Wehrpflicht nicht befreit wurde.