VwGH: Sanierungskonzept gem § 79 Abs 3 GewO
Das Ziel der Sanierung liegt in der Behebung der festgestellten Mängel
§ 79 GewO
GZ 2006/04/0188, 22.06.2011
VwGH: Die Vorschreibung gem § 79 Abs 3 GewO ein Sanierungskonzept vorzulegen, ist für jenen Fall vorgesehen, in dem der Schutz der gem § 74 Abs 2 GewO wahrzunehmenden Interessen Maßnahmen erfordert, die dem Betriebsinhaber als Auflagen gem § 79 Abs 1 GewO nicht vorgeschrieben werden dürfen, weil sie die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen veränderten. Gerade weil die erforderlichen Auflagen "wesensverändernd" wären, hat sich die Behörde darauf zu beschränken, den Betriebsinhaber die Vorlage eines Konzeptes zur Sanierung der festgestellten Mängel vorzuschreiben. Das Ziel der Sanierung liegt in der Behebung der festgestellten Mängel.