14.09.2011 Verfahrensrecht

OGH: Partei gem § 2 AußStrG

Weder § 46 Abs 2 AußStrG noch § 43 Abs 2 AußStrG schaffen zusätzliche Gründe, eine Person als Partei beizuziehen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Partei, mangelnde Bindungswirkung
Gesetze:

§ 2 AußStrG, § 43 AußStrG, § 46 AußStrG

GZ 16 Ok 3/11, 14.07.2011

 

OGH: Die mangelnde Bindungswirkung der Entscheidung gegenüber der nicht beigezogenen Einschreiterin reicht nicht aus, ihre Parteistellung zu begründen. Weder § 46 Abs 2 AußStrG noch § 43 Abs 2 AußStrG schaffen zusätzliche Gründe, eine Person als Partei beizuziehen. Sie setzen die Parteistellung vielmehr voraus.