14.09.2011 Zivilrecht

OGH: Bildnisschutz gem § 78 UrhG – berechtigte Interessen des Abgebildeten

Die Identität der abgebildeten Person kann sich auch aus anderen charakteristischen Merkmalen als den Gesichtszügen oder aus dem Begleittext ergeben; die Beurteilung, ob ein auf einem Lichtbild Abgebildeter für Personen, die ihn schon öfter gesehen haben, erkennbar ist oder nicht, ist eine revisible Rechtsfrage; sie hat regelmäßig keine erhebliche Bedeutung, wenn nicht eine auffallende Fehlbeurteilung zu korrigieren ist


Schlagworte: Urheberrecht, Bildnisschutz, berechtigte Interessen des Abgebildeten, revisible Rechtsfrage
Gesetze:

§ 78 UrhG

GZ 4 Ob 82/11d, 09.08.2011

 

OGH: Berechtigte Interessen iSv § 78 UrhG können nur verletzt sein, wenn der Abgebildete für Personen, die ihn schon öfter gesehen haben, erkennbar ist.

 

Die Beurteilung, ob ein auf einem Lichtbild Abgebildeter für Personen, die ihn schon öfter gesehen haben, erkennbar ist oder nicht, betrifft keine Tatfrage. Zwar baut diese Beurteilung auf dem festgestellten Sachverhalt auf, welches Lichtbild mit welcher Abbildung in welcher Größe veröffentlicht worden ist, zieht aber aus diesen Feststellungen bewertende Schlussfolgerungen und ist damit als Frage der rechtlichen Beurteilung revisibel. Der erkennende Senat ist deshalb an die Beurteilung der Erkennbarkeit einer Person auf einem Lichtbild durch das Berufungsgericht nicht gebunden.

 

Ein Bildnis iSd § 78 UrhG liegt nicht nur vor, wenn die Gesichtszüge des Abgebildeten erkennbar sind. Es genügt, dass die abgebildete Person aufgrund bestimmter begleitender Umstände und Erscheinungsmerkmale (etwa Statur, Frisur) oder durch den Rahmen, in den das Bild gestellt wird, hinreichend erkennbar ist. Die Identität der abgebildeten Person kann sich demnach auch aus anderen charakteristischen Merkmalen als den Gesichtszügen oder aus dem Begleittext ergeben.

 

Das Lichtbild, auf das der Kläger seine Ansprüche stützt, zeigt ihn in unauffälliger salopper Alltagskleidung mit von der Kamera weiter als das Halbprofil abgewandtem Gesicht (Größe 9 x 8 mm), von dem nur das linke Ohr und die Nasenspitze, nicht hingegen der Mund sichtbar ist. Weder das Kinn noch die Frisur sind auffällig; zur Individualisierung beitragende sonstige Umstände (besondere Statur, Bart, Brille oä) sind nicht vorhanden. Der Name des Klägers ist im Begleittext nicht genannt. Unter diesen Umständen reicht die auf den Kläger gemünzte Bezeichnung als „Verfassungsschützer“ im Bildtext nicht aus, ihn für seinen Bekanntenkreis oder Personen, mit denen er beruflich in Kontakt gekommen ist oder noch kommen könnte, aufgrund dieses Lichtbilds identifizierbar zu machen.

 

Mangels Erkennbarkeit des Klägers scheidet eine Beeinträchtigung seiner berechtigten Interessen von vornherein aus.