OGH: Zur freien richterlichen Betragsschätzung gem § 273 ZPO
Die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung ist als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren
§ 273 ZPO, § 502 ZPO, § 503 ZPO
GZ 9 Ob 11/11z, 28.06.2011
OGH: Soweit der Kläger in der Anwendung des § 273 ZPO einen Verfahrensmangel sieht, wurde dieser bereits vom Berufungsgericht verneint. Er kann damit im Revisionsverfahren keiner neuerlichen Überprüfung unterzogen werden. Demgegenüber ist die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung zwar als revisible Rechtsfrage zu qualifizieren; sie lässt hier aber keinen an die Grenze des Missbrauchs gehenden Fehler, keine eklatante Überschreitung des Ermessensspielraums und auch sonst keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Fehlbeurteilung erkennen, ist daher nicht korrekturwürdig.