OGH: Zum Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG
Zwar kann auch ein „Gesamtverhalten“, das von mehreren einzelnen, an sich minder schweren Verstößen über einen längeren Zeitraum gekennzeichnet ist, einen zur Entlassung berechtigenden Vertrauensverlust herbeiführen, jedoch muss der eigentliche Anlass für den Entlassungsausspruch jedenfalls eine gewisse Mindestintensität erreichen, um die jedem Entlassungsgrund immanente Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gerade ab diesem Zeitpunkt begründen zu können
§ 27 AngG
GZ 8 ObA 37/11s, 15.07.2011
OGH: Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde und dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. Zwar kann auch ein „Gesamtverhalten“, das von mehreren einzelnen, an sich minder schweren Verstößen über einen längeren Zeitraum gekennzeichnet ist, einen zur Entlassung berechtigenden Vertrauensverlust herbeiführen, jedoch muss der eigentliche Anlass für den Entlassungsausspruch jedenfalls eine gewisse Mindestintensität erreichen, um die jedem Entlassungsgrund immanente Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gerade ab diesem Zeitpunkt begründen zu können.
Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger mit seinem inkriminierten Verhalten den Interessen der Dienstgeberin Schaden zufügen wollte oder dies wenigstens in Kauf genommen hätte. Auch wenn er dabei eigenmächtig gehandelt hat, ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unter den konkreten Umständen zumindest vertretbar.