OGH: Anfechtung einer Beendigungserklärung durch Arbeitnehmer als unwirksam
Den Arbeitnehmer trifft die Obliegenheit, sein Recht, die Beendigungserklärung als unwirksam anzufechten, in angemessener Zeit geltend zu machen
§ 1162 ABGB, § 1162b ABGB, § 29 AngG, § 32 VBG
GZ 8 Ob 90/10h, 15.07.2011
OGH: Der Beklagte (Vertragsbediensteter) hat gegen die zum 30. 11. 2003 ausgesprochene Kündigung seines Dienstverhältnisses mit der Klägerin unstrittig keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen eingeleitet. Der die Leistungsbereitschaft des Dienstnehmers voraussetzende Anspruch auf Fortsetzung eines Dienstverhältnisses kann aber nicht zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden. Nach stRsp trifft den Arbeitnehmer die Obliegenheit, sein Recht (dessen Geltendmachung ihm freisteht), die Beendigungserklärung als unwirksam anzufechten, in angemessener Zeit geltend zu machen, können doch sonst dem Dienstgeber, der auf die Wirksamkeit der von ihm getroffenen Rechtsgestaltung (Kündigung) vertraut, Nachteile entstehen. Eine Verletzung dieser „Aufgriffsobliegenheit“ des Arbeitnehmers führt zum Verlust seiner Ansprüche.
Hier hat der Beklagte erst rund eineinhalb Jahre nach Ausspruch der Kündigung, noch dazu in einem Mietzins- und Räumungsverfahren und nur zur Begründung einer Gegenforderung, die Rechtsunwirksamkeit seiner Kündigung geltend gemacht. Schon deshalb erweist sich die Verneinung der aus dem Dienstverhältnis abgeleiteten Gegenforderung als zutreffend.