24.08.2011 Arbeitsrecht

VwGH: § 67 PBVG – Abgeltung von Überstunden und Nebengebühren eines dienstfreigestellten Personalvertreters

Für die Bemessung des Anspruchs gem § 67 Abs 1 PBVG gilt, dass grundsätzlich in pauschalierter Betrachtungsweise auf jenes Überstundenmaß abzustellen ist, welches dem Beamten vor der Freistellung tatsächlich abgegolten wurde; allerdings kann aus dem Grundsatz, wonach der Personalvertreter aus seiner Tätigkeit keinen Nachteil, aber auch keinen Vorteil ziehen solle, die Berechtigung abgeleitet werden, von der Pauschalbetrachtung abzugehen, sobald im konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Personalvertreter (auf Grund zwischenzeitig geänderter Verhältnisse) im gedachten Fall der Erbringung seiner Dienstleistung keine oder eine niedrigere Überstundenvergütung beziehen würde als in dem Beobachtungszeitraum vor seiner Freistellung


Schlagworte: Post-Betriebsverfassungsrecht, Personalvertreter, Freistellung, Abgeltung von Überstunden / Nebengebühr, Bemessung
Gesetze:

§ 67 PBVG

GZ 2010/12/0132, 29.06.2011

 

VwGH: Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 30. März 2011, 2010/12/0046, betreffend die Abgeltung von Überstunden eines dienstfreigestellten Personalvertreters ausgesprochen, dass die belangte Behörde rechtens gehalten gewesen wäre, bei Beurteilung der Frage, in welcher Höhe eine Überstundenvergütung gem § 67 Abs 1 erster Satz des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG) fortzuzahlen ist, eine individuelle und nicht eine kollektive Betrachtungsweise anzustellen. Maßgeblich wäre somit der "mutmaßliche Verdienst" des Bf im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung. Auch für die Bemessung des Anspruchs gem § 67 Abs 1 PBVG in Ansehung der hier in Rede stehenden Nebengebühr gilt, dass - wie es der Judikatur des VwGH zu § 25 Abs 4 PVG entspricht - grundsätzlich in pauschalierter Betrachtungsweise auf jenes Überstundenmaß abzustellen ist, welches dem Beamten vor der Freistellung tatsächlich abgegolten wurde. Allerdings ist der belangten Behörde zuzubilligen, dass es aus dem vom VwGH in der Vorjudikatur immer wieder hervorgehobenen Grundsatz, wonach der Personalvertreter aus seiner Tätigkeit keinen Nachteil, aber auch keinen Vorteil ziehen solle, die Berechtigung abgeleitet werden kann, von der eben zitierten Pauschalbetrachtung abzugehen, sobald im konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Personalvertreter (auf Grund zwischenzeitig geänderter Verhältnisse) im gedachten Fall der Erbringung seiner Dienstleistung keine oder eine niedrigere Überstundenvergütung beziehen würde als in dem Beobachtungszeitraum vor seiner Freistellung. Ein solcher Nachweis lässt sich mit der hiefür erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit in aller Regel freilich nur dadurch führen, dass auf die Arbeitssituation jenes Beamten abgestellt wird, der den Personalvertreter nach seiner Freistellung auf seinem Arbeitsplatz vertritt.

 

Im Sinne der Ausführungen in diesem Erkenntnis könnte für den Fall, dass dem Bf nach Ernennung auf einen Arbeitsplatz der Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 5 ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen worden und er infolge seiner weiterhin aufrecht gebliebenen Freistellung von der Arbeitsleistung auf diesem Arbeitsplatz von einem anderen Beamten vertreten worden wäre, auf die von diesem Beamten bezogenen Nebengebühren abgestellt werden (eine Konstellation nach § 105 Abs 3 GehG liegt fallbezogen nicht vor).

 

Sollte eine solche Zuweisung jedoch im Hinblick auf die Dienstfreistellung des Bf unterblieben sein - wie es der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt nahe legt -, sodass sich die Frage, auf welchem Arbeitsplatz er in Ermangelung seiner Personalvertretungstätigkeit tatsächlich verwendet worden wäre, im Bereich reiner Spekulation bewegen würde, hätte es bei der oben umschriebenen Pauschalbetrachtung (Abstellen auf die vor der Dienstfreistellung geleisteten Überstunden) zu bleiben. Der Grundsatz, wonach dem Personalvertreter aus seiner Dienstfreistellung auch keine Nachteile erwachsen dürfen, würde es nämlich verbieten, diesbezügliche Unsicherheiten zu Lasten des Bf ausschlagen zu lassen.

 

Daran vermag - entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift - auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Bf während der Dienstfreistellung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 5 ernannt wurde. Die von der Dienstbehörde anlässlich dieser Ernennung angestellten Erwägungen können nämlich keinen Einfluss auf die dem dienstfreigestellten Beamten auf Grund der geltenden Rechtslage zustehenden Ansprüche haben.

 

Dadurch, dass die belangte Behörde einen Anspruch auf Nebengebühren verneinte, weil der nach dem festgestellten Sachverhalt einzige vorhandene Beamte der Verwendungsgruppe PT 5, Dienstzulagengruppe A, der im Job- und Karrierecenter verwendet wird, keine Überstundenvergütungen und keine sonstigen Nebengebühren (insbesondere keine Sonn- und Feiertagszulage, Nachtdienstgeld oder Schichtzulage) ausbezahlt erhalte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.