24.08.2011 Zivilrecht

OGH: Vorteilszuwendung iSd § 1016 ABGB

Eine Vorteilszuwendung iSd § 1016 ABGB setzt neben der Zuwendungshandlung einen entsprechenden Genehmigungswillen des Machtgebers, also dessen Bewusstsein voraus, dass der konkrete Vorteil aus einem ohne ausreichende Vollmacht geschlossenen Geschäft stammt


Schlagworte: Überschreitung der Vollmacht, Vorteilszuwendung, Genehmigungswillen
Gesetze:

§ 1016 ABGB

GZ 9 ObA 6/11i, 27.07.2011

 

OGH: Eine Vorteilszuwendung iSd § 1016 ABGB setzt neben der Zuwendungshandlung einen entsprechenden Genehmigungswillen des Machtgebers, also dessen Bewusstsein voraus, dass der konkrete Vorteil aus einem ohne ausreichende Vollmacht geschlossenen Geschäft stammt.