OGH: Anscheinsvollmacht gem § 1029 ABGB
Die Zurechnung eines nicht durch eine ausreichende Vollmacht gedeckten Verhaltens des Stellvertreters an den Vertretenen setzt Umstände voraus, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken; diese Umstände müssen aber vom Vertretenen selbst - und nicht vom Vertreter - geschaffen sein
§ 1029 ABGB
GZ 9 ObA 6/11i, 27.07.2011
OGH: Zum Einwand der Beklagten, der Mitarbeiter habe zumindest den Anschein erweckt, im Namen, im Auftrag und auf Rechnung der Klägerin zu handeln, ist der Revisionswerberin darin beizupflichten, dass die Zurechnung eines nicht durch eine ausreichende Vollmacht gedeckten Verhaltens des Stellvertreters an den Vertretenen Umstände voraussetzt, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken, diese Umstände aber vom Vertretenen selbst - und nicht vom Vertreter - geschaffen sein müssen.
Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin die Rechnungen in Unkenntnis darüber bezahlte, dass darin die Manipulationsaufschläge enthalten waren und die Beklagte auch keine Anhaltspunkte für eine dennoch gegebene Kenntnis der Klägerin haben konnte. Ein über die Annahme der Rechnungen und Waren hinausgehendes anscheinsbegründendes Verhalten der Klägerin wurde nicht behauptet und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen.