VwGH: Schneeräumpflicht gem § 93 StVO – zur Einschränkung dieser Pflicht gem Abs 4 StVO
Bei der Prüfung der Frage, ob die "Erfordernisse des Fußgängerverkehrs" (§ 93 Abs 4 erster Satz, erster Teilsatz, StVO) eine Einschränkung der Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO zulassen, kommt es nicht darauf an, von "welchen" Fußgängern die Straße benützt wird; auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu
§ 93 StVO
GZ 2010/02/0176, 19.07.2011
VwGH: Nach der Rsp des VwGH kommt es bei der Prüfung der Frage, ob die "Erfordernisse des Fußgängerverkehrs" (§ 93 Abs 4 erster Satz, erster Teilsatz, StVO) eine Einschränkung der Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO zulassen, nicht darauf an, von "welchen" Fußgängern die Straße benützt wird. Auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu.
Die ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde haben ua ergeben, dass der in Rede stehende Weg von Fußgängern, insbesondere von Schulkindern, als direkter Zugang zur Bushaltestelle auch im Winter benützt wird. Diesem Ermittlungsergebnis vermochten die Bf im Zuge des Verwaltungsverfahrens - insbesondere des hiezu eingeräumten Parteiengehörs - nichts Wesentliches entgegenzuhalten. Die belangte Behörde war daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht gehalten, weitere Ermittlungen über die tatsächliche Benützung des vorhandenen Gehweges durch bestimmte Personengruppen (etwa Wanderer) durchzuführen. Darüber hinaus vermögen die Bf auch nicht einsichtig darzulegen, weshalb die Feststellung, dass der Weg für den Fußgängerverkehr den kürzesten Zugangsweg zu einer Autobushaltestelle darstelle, unrichtig sei, zumal die Bf selbst einräumen, dass die von ihnen aufgezeigte Alternativverbindung "nur wenige Meter" (nach den den Verwaltungsakten zuliegenden Planunterlagen sogar erheblich) länger sei. Ferner kommt es nicht darauf an, dass etwa behinderte oder ältere Menschen, sowie Personen mit einem Kinderwagen - wie die Bf ausführen - den Weg nicht benützen können.
Aufgrund der schlüssig begründeten Wegbenützung durch Fußgänger (insbesondere durch Schulkinder) im Winter bedurfte es keines weiteren Eingehens darauf, ob Spaziergänger nach Durchwandern der Siedlung den angrenzenden Wald mangels Schneeräumung der Wege in diesem Wald ohnehin nicht begehen können. Selbst wenn der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zutreffen sollte, dass der Weg auch von Spaziergehern im Winter benützt werde, bleibt die Benutzung dieses Weges durch (sonstige) Fußgänger davon unberührt.