VwGH: Absehen von der mündlichen Verhandlung gem § 94a LDG iZm hinreichend geklärtem Sachverhalt
Die Berufungsbehörde darf insbesondere dann nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94a Abs 3 Z 5 LDG ausgehen (und demnach nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will; eine bloße inhaltsleere Bestreitung reicht aber nicht aus
§ 94a LDG
GZ 2011/09/0003, 20.06.2011
Der Bf rügt die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde.
VwGH: Nach § 94a Abs 3 Z 5 LDG, der § 125a Abs 3 Z 5 BDG entspricht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage iVm der Berufung geklärt erscheint. Dazu hat der VwGH in stRsp ausgesprochen, dass der Sachverhalt dann als aus der Aktenlage iVm der Berufung geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Die Berufungsbehörde darf insbesondere auch dann nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94a Abs 3 Z 5 LDG ausgehen (und demnach nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will. Eine bloße inhaltsleere Bestreitung reicht aber nicht aus.
Im gegenständlichen Fall hat der Bf den schon von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt nicht konkret im obigen Sinne bestritten, sodass sich die Disziplinaroberkommission zu Recht ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung auf den von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt stützen durfte.