VwGH: Disziplinarverfahren - Wiederholung der mündlichen Verhandlung gem § 94 LDG iZm Änderung der Zusammensetzung des Senates bei den Sitzungen?
§ 94 LDG sieht nur eine Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vor, wenn diese unterbrochen oder vertagt wurde und sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat
§ 94 LDG
GZ 2011/09/0003, 20.06.2011
Der Bf bringt vor, der Disziplinarsenat erster Instanz habe "immer wieder in anderer Zusammensetzung verhandelt".
VwGH: Es ist zwar richtig, dass an der Sitzung vom 21. Mai 2008 Frau KA als Ersatzmitglied für das verhinderte Mitglied Herr GR teilgenommen hat, wohingegen an der Sitzung vom 7. Juli 2008 Herr GR teilnahm. Dies ist rechtlich unbedenklich. Bei der Sitzung vom 21. Mai 2008 wurde im Protokoll die Verhinderung des Mitgliedes GR und die Teilnahme des Ersatzmitgliedes KA ordnungsgemäß vermerkt. Bei dieser Sitzung handelte es sich um die Beschlussfassung über weitere von der Dienstbehörde gem § 92 LDG vorzunehmende Ermittlungen. Bei der Sitzung vom 7. Juli 2008 wurde der Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss beschlossen. Es handelte sich daher nicht - wie behauptet - um "Verhandlungen". Der Zweck der Bestellung von Ersatzmitgliedern liegt gerade darin, Verfahrensverzögerungen durch Verhinderung einzelner Mitglieder von Disziplinarsenaten hintanzuhalten. Die unter Teilnahme von Ersatzmitgliedern im Verhinderungsfall gesetzten Verfahrensschritte sind nur dann zu wiederholen, wenn das Gesetz eine eigene Anordnung hiefür enthält. Wie bereits die Behörde erster Instanz richtig ausführte, sieht § 94 LDG jedoch nur eine Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vor, wenn diese unterbrochen oder vertagt wurde und sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat. Dies ist nicht erfolgt.