17.08.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse nach § 41 GmbHG

Die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach § 41 GmbHG ist entbehrlich, wenn ein Beschluss mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss; ein Beschluss von Nichtgesellschaftern ist ein derartiger Scheinbeschluss; weiters liegt ein Scheinbeschluss dann vor, wenn die Beschlussfassung entgegen der Vorschrift des § 34 GmbHG weder in einer Generalversammlung noch in der in dieser Gesetzesstelle für schriftliche Abstimmung vorgesehenen Weise erfolgte


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Generalversammlung, Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse, gravierende Mängel, Scheinbeschluss, Zustimmung zur Beschlussfassung im schriftlichen Weg
Gesetze:

§ 41 GmbHG

GZ 7 Ob 143/10w, 16.02.2011

 

OGH: Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegt ua die Entlastung der Geschäftsführer (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG). Die durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst, es sei denn, dass sämtliche Gesellschafter sich im einzelnen Fall schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder doch mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden erklären (§ 34 Abs 1 GmbHG).

 

Da im Umlaufbeschluss vom 14. 3. 2005 die Beschlussfassung im schriftlichen Weg beschlossen wurde und dabei eine Nichtgesellschafterin (Gattin des Beklagten), nicht aber die 5%ige Gesellschafterin, nämlich die Tochter des Geschäftsführers der Klägerin, teilnahm, waren schon an der Beschlussfassung über die Abstimmung im schriftlichen Weg nicht alle Gesellschafter der Klägerin beteiligt.

 

Nach der Rsp ist die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach § 41 GmbHG entbehrlich, wenn ein Beschluss mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss. Ein Beschluss von Nichtgesellschaftern ist ein derartiger Scheinbeschluss. Weiters liegt ein Scheinbeschluss dann vor, wenn die Beschlussfassung entgegen der Vorschrift des § 34 GmbHG weder in einer Generalversammlung noch in der in dieser Gesetzesstelle für schriftliche Abstimmung vorgesehenen Weise erfolgte. Es handelt sich daher bei dem Umlaufbeschluss nach der Rsp um einen Nichtbeschluss, weil er unter Mitwirkung einer Nichtgesellschafterin zustandekam und ihm auch weder eine ordnungsgemäße Einberufung einer Generalversammlung noch ein schriftliches Einverständnis aller Gesellschafter zu einer schriftlichen Abstimmung voranging.

 

Die Entscheidung 6 Ob 290/98h, auf die sich das Berufungsgericht stützte, steht dem nicht entgegen. Auch in ihr wird die Ansicht vertreten, dass ein Scheinbeschluss vorliegt, wenn keine anfechtbare Erklärung eines Gesellschafters vorliegt, wie dies etwa der Fall ist, wenn ein nur vermeintlicher Gesellschafter (wie hier) teilnimmt.

 

Die in der Revisionsbeantwortung zitierte Entscheidung 8 Ob 233/99v betrifft ebenfalls keinen vergleichbaren Rechtsfall. Dort wurde die Generalversammlung, in der der Beschluss gefasst wurde, ordnungsgemäß einberufen, was hier nicht der Fall ist.