17.08.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Geschäftsführerhaftung gem § 25 GmbHG

Kauft ein Geschäftsführer im Namen und auf Rechnung der von ihm vertretenen Gesellschaft bewusst eine Sache zu einem höheren Preis als er dem - soweit absehbar - tatsächlichen Wert entspricht, ohne dazu wirtschaftlich berücksichtigungswürdige Gründe zum Vorteil der Gesellschaft zu haben, so handelt er treuwidrig und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns iSv § 25 Abs 1 GmbHG und wird der Gesellschaft schadenersatzpflichtig


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Geschäftsführerhaftung, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, treuwidrig
Gesetze:

§ 25 GmbHG

GZ 7 Ob 143/10w, 16.02.2011

 

OGH: Kauft ein Geschäftsführer im Namen und auf Rechnung der von ihm vertretenen Gesellschaft bewusst eine Sache zu einem höheren Preis als er dem - soweit absehbar - tatsächlichen Wert entspricht, ohne dazu wirtschaftlich berücksichtigungswürdige Gründe zum Vorteil der Gesellschaft zu haben, so handelt er treuwidrig und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns iSv § 25 Abs 1 GmbHG und wird der Gesellschaft schadenersatzpflichtig.