OGH: Geschäftsführerhaftung gem § 25 GmbHG
Kauft ein Geschäftsführer im Namen und auf Rechnung der von ihm vertretenen Gesellschaft bewusst eine Sache zu einem höheren Preis als er dem - soweit absehbar - tatsächlichen Wert entspricht, ohne dazu wirtschaftlich berücksichtigungswürdige Gründe zum Vorteil der Gesellschaft zu haben, so handelt er treuwidrig und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns iSv § 25 Abs 1 GmbHG und wird der Gesellschaft schadenersatzpflichtig
§ 25 GmbHG
GZ 7 Ob 143/10w, 16.02.2011
OGH: Kauft ein Geschäftsführer im Namen und auf Rechnung der von ihm vertretenen Gesellschaft bewusst eine Sache zu einem höheren Preis als er dem - soweit absehbar - tatsächlichen Wert entspricht, ohne dazu wirtschaftlich berücksichtigungswürdige Gründe zum Vorteil der Gesellschaft zu haben, so handelt er treuwidrig und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns iSv § 25 Abs 1 GmbHG und wird der Gesellschaft schadenersatzpflichtig.