OGH: Weisungen gem § 51 StGB
Gem § 51 StGB erteilte Weisungen müssen das vom Verurteilten geforderte Verhalten deutlich und bestimmt bezeichnen
§ 51 StGB
GZ 14 Os 70/11t, 28.06.2011
Mit Beschluss des OLG als Beschwerdegericht wurde K in Stattgebung seiner gegen den Beschluss des LG als Vollzugsgericht gerichteten Beschwerde gem § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG mit Wirksamkeit am 9. Mai 2011 bedingt entlassen und ihm gem §§ 50 Abs 1, 51 Abs 3 StGB die Weisung erteilt, „sich nach seiner bedingten Entlassung einer seinem körperlichen und psychischen Zustand entsprechenden Suchttherapie zu unterziehen und dem Landes- als Vollzugsgericht Innsbruck zu 29 BE 8/11i vierteljährlich Verlaufsberichte vorzulegen“.
OGH: Gem § 51 Abs 1 erster Satz StGB kommen als Weisungen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Die Begriffe „Gebote“ und „Verbote“ stehen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch für bindende Verhaltensanordnungen, aus welchem Grund hinreichende Konkretisierung Teil des Begriffsinhalts ist. Daher müssen gem § 51 StGB erteilte Weisungen nach einhelliger LuRsp das vom Verurteilten geforderte Verhalten deutlich und bestimmt bezeichnen. Diesem Erfordernis wird die gegenständliche Weisung des OLG nicht gerecht, wird doch damit dem Verpflichteten selbst - unabhängig von den tatsächlichen therapeutischen Erfordernissen - die Behandlungsauswahl überlassen und ihm zusätzlich das Risiko aufgebürdet, dass die ausgewählte Suchttherapie seinem körperlichen und psychischen Zustand nicht entspricht oder gar abträglich ist.