OGH: Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB
Die Haftung nach § 1409 ABGB setzt schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung eine (rechtsgeschäftliche) Veräußerung voraus; die faktische Inbesitznahme eines Vermögens reicht daher nicht aus
§ 1409 ABGB
GZ 4 Ob 71/11m, 21.06.2011
OGH: Die Haftung nach § 1409 ABGB setzt schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung eine (rechtsgeschäftliche) Veräußerung voraus; die faktische Inbesitznahme eines Vermögens reicht daher nicht aus. Eine Analogie ist nicht angebracht, weil bei einer nicht durch ein Rechtsgeschäft gedeckten Inbesitznahme im Regelfall ohnehin Ansprüche des früheren Inhabers gegen den Übernehmer bestehen werden, auf die seine Gläubiger gegebenenfalls greifen können.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass schon nach dem Vorbringen des Klägers keine Veräußerung vorlag. Er behauptet, die Beklagte habe seine Vertragspartnerin aus deren Geschäftslokal „hinausgeworfen“ und die Schlösser getauscht. Konkrete Tatsachen, die für eine konkludente Zustimmung der Geschäftsinhaberin zu dieser Vorgangsweise und damit für eine Veräußerung iSv § 1409 ABGB sprächen, hat der Kläger nicht genannt. Dass sich die Geschäftsinhaberin der Vorgangsweise der Beklagten „gefügt“ - dh keine rechtlichen Schritte dagegen eingeleitet - haben soll, reicht für die Annahme einer konkludenten Zustimmung nicht aus.