VwGH: Meldepflicht iSd § 50 AlVG
Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten eines Beziehers von Notstandshilfe ist eine iSd § 50 AlVG für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen
§ 50 AlVG
GZ 2008/08/0128, 06.07.2011
VwGH: Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gem § 50 Abs 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gem § 12 Abs 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Der Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen. Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten eines Beziehers von Notstandshilfe ist eine iSd § 50 AlVG für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen.
Die Bf bestreitet nicht, zur Bekanntgabe der Aufnahme einer Beschäftigung ihres Ehemanns verpflichtet zu sein. Sie wendet aber ein, auch ihr Ehemann sei öfters arbeitslos gewesen und habe entsprechende Arbeitsbescheinigungen an die regionale Geschäftsstelle gesandt. Wenn aber aus dem Akt erkennbar gewesen sei, dass der Ehemann einem Arbeitsverhältnis nachgegangen sei und dieser sohin nicht mehr als arbeitsuchend gemeldet gewesen sei, habe der Sachbearbeiter M (der sowohl die Bf als auch ihren Ehemann betreut habe) nicht davon ausgehen können, dass zur Bemessung des "Notstands" für die Bf das Einkommen des Ehemanns nicht heranzuziehen sei.
Mit diesem Vorbringen kann die Bf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Bei den von der Bf in der Berufung angeführten Mitteilungen per Telefax handelte es sich um Meldungen ihres Ehemanns; diese wiesen weder den Namen noch die Sozialversicherungsnummer der Bf auf. Ob es aufgrund der Organisation des AMS aber möglich gewesen wäre, dass dem zuständigen Referenten bei Bearbeitung des Aktes des Ehegatten der Bf der Umstand ihres Leistungsbezuges auffallen und dies zu einer Einstellung auch der Leistungen der Bf hätte führen können, ist nicht maßgeblich.