VwGH: § 325 BVergG 2006 - Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung
Eine in § 325 Abs 2 BVergG 2006 vorgesehene Streichung einzelner Bestimmungen einer Ausschreibung, die diskriminierende Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit enthalten, kommt dann nicht in Betracht, wenn danach kein Ausschreibungsgegenstand verbliebe, die Ausschreibung dadurch einen gänzlich anderen Inhalt bekäme oder ein anderer Bieterkreis angesprochen würde; in diesen Fällen wäre die gesamte Ausschreibung zu widerrufen
§ 325 BVergG 2006
GZ 2009/04/0128, 22.06.2011
VwGH: § 325 Abs 2 BVergG 2006 sieht als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens vor.
Eine Streichung solcher Bestimmungen, wie dies auch in Art 2 Abs 1 lit b der Richtlinie 89/665/EWG ausdrücklich vorgesehen ist, kommt dann nicht in Betracht, wenn danach kein Ausschreibungsgegenstand verbliebe, die Ausschreibung dadurch einen gänzlich anderen Inhalt bekäme oder ein anderer Bieterkreis angesprochen würde. In diesen Fällen wäre die gesamte Ausschreibung zu widerrufen.
Im Beschwerdefall trifft die Auffassung der mitbeteiligten Partei zu, wonach bei der fehlenden Angabe der Mindestanzahl der aufzufordernden Unternehmer nach § 103 Abs 6 BVergG 2006 überhaupt keine Festlegung der vorliegenden Ausschreibung zu erkennen ist, welche im obigen Sinne gestrichen werden könnte. Vielmehr ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass dieser Verstoß nur durch Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung zu beseitigen ist.