10.08.2011 Zivilrecht

OGH: Berichtigung des Grundbuchs gem § 136 GBG - nachträgliche Berichtigung konstitutiver Eintragungen?

Eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Berichtigung des Grundbuchs, nachträgliche Berichtigung konstitutiver Eintragungen
Gesetze:

§ 136 GBG

GZ 5 Ob 88/11v, 26.05.2011

 

OGH: Die von der Antragstellerin reklamierte Anwendung des § 136 Abs 1 GBG erfolgt nach vorliegender Rsp in der Regel dann, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist und mit der Grundbuchberichtigung die Nachführung des Grundbuchstandes an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage erfolgt.

 

Auf die von der Antragstellerin angesprochenen Erwägungen von Kodek über die Zulässigkeit der Berichtigung bereits ursprünglich unrichtiger Eintragungen muss hier im Detail nicht eingegangen werden, weil auch dieser Autor - wie die Rsp - die nachträgliche Berichtigung konstitutiver Eintragungen ablehnt und eine solche auch hier vorliegt. Mit dem durchgeführten Realteilungsvertrag wurden nämlich die betroffenen Grundbuchskörper samt den Eigentumsverhältnissen und den bücherlichen Lasten neu und konstitutiv gestaltet. Gegen den Fall, dass die dazu erteilte bücherliche Bewilligung nicht den Eintragungsgrundlagen entsprochen haben sollte, bietet aber § 136 Abs 1 GBG - nach bereits vorliegender Rsp - keine Abhilfemöglichkeit.