OGH: Zwischenurteil gem § 393 ZPO
Zur Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist es erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Grund des Anspruchs abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren, geklärt worden sind
§ 393 ZPO
GZ 2 Ob 112/10z, 22.06.2011
OGH: Ein Zwischenurteil darf bei Anspruchshäufung in einer Klage schon dann gefällt werden, wenn auch nur ein Teilanspruch berechtigt ist und die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen auch für die anderen Teilansprüche zu bejahen sind. Zur Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist es somit erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Grund des Anspruchs abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren, geklärt worden sind. Fehlt es an den entsprechenden Feststellungen, liegt ein Feststellungsmangel vor.