27.07.2011 Zivilrecht

OGH: Unterhalt gem § 140 ABGB - Anrechnung der Wohnungskosten

Dass vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getragene Wohnungsbenützungskosten ebenso wie von ihm geleistete Mietzinszahlungen und der fiktive Mietwert der dem unterhaltsberechtigten Kind bewohnten und vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil zur Verfügung gestellten Wohnung durch Kürzung des in Geld zu leistenden Unterhalts zu berücksichtigen sind, weil damit der Wohnbedarf des Kindes gedeckt oder zumindest verringert wird, entspricht nunmehr bereits gefestigter Rsp


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Anrechnung der Wohnungskosten
Gesetze:

§ 140 ABGB

GZ 6 Ob 90/11w, 16.06.2011

 

OGH: Dass vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getragene Wohnungsbenützungskosten ebenso wie von ihm geleistete Mietzinszahlungen und der fiktive Mietwert der dem unterhaltsberechtigten Kind bewohnten und vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil zur Verfügung gestellten Wohnung durch Kürzung des in Geld zu leistenden Unterhalts zu berücksichtigen sind, weil damit der Wohnbedarf des Kindes gedeckt oder zumindest verringert wird, entspricht nunmehr bereits gefestigter Rsp.

 

Der Minderjährigen steht angesichts ihres Alters ein Unterhaltsanspruch iHv 20 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters zu. Da dieser für deren Mutter monatlichen Ehegattenunterhalt iHv 500 EUR zu leisten hat, erscheint der von den Vorinstanzen vorgenommene Abzug von 1 % durchaus angemessen. Dies ergibt selbst bei der vom Vater im Revisionsrekurs zugestandenen Bemessungsgrundlage von rund 3.700 EUR einen Anspruch der Minderjährigen von 700 EUR.

 

Dass auf den nach der Prozentwertmethode ermittelten Geldunterhaltsanspruch die vom Vater geleisteten Wohnungsbenützungskosten und der fiktive Mietwert der von der Minderjährigen bewohnten Wohnung anzurechnen sind, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Allerdings ist dieser Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; die Auffassung, dass sie bei ¼ des in Geld zustehenden Unterhalts liegt, ist jedenfalls vertretbar. ¾ des ermittelten Geldunterhaltsanspruchs liegen jedoch deutlich über dem von den Vorinstanzen festgelegten Unterhaltsbeitrag von 450 EUR. Im Übrigen würde selbst die vom Vater angestrebte Anrechnung von Naturalunterhalt mit „etwa 40 %“ des an sich zustehenden Geldunterhalts keine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen erkennen lassen, ergäbe sich doch dann ein Anspruch der Minderjährigen iHv (nur) knapp unter 450 EUR.