27.07.2011 Zivilrecht

OGH: Haftung mehrerer Schädiger - Regressanspruch nach § 1302 ABGB iVm § 896 ABGB

Nur in Ermangelung eines besonderen Verhältnisses und im Zweifel haben Solidarschuldner zu gleichen Teilen einzustehen; die Behauptungs- und Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich trifft denjenigen, der sich auf die besonderen Verhältnisse beruft


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Regressanspruch, Solidarschuldner
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 896 ABGB

GZ 2 Ob 112/10z, 22.06.2011

 

OGH: Der Solidarschuldnerregress bestimmt sich nach den §§ 896, 1302 ABGB, wobei Besonderheiten der jeweils normierten Haftungsregeln beim internen Ausgleich in die Abwägung der Zurechnungsgründe einzubeziehen sind.

 

Der Regressanspruch nach § 896 ABGB ist ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden „besonderen Verhältnis“ der Mitschuldner richtet. Dieses kann nach der Rsp auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen. Mangels Vereinbarung entscheidet letztlich der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht. Nur in Ermangelung eines besonderen Verhältnisses und im Zweifel haben Solidarschuldner zu gleichen Teilen einzustehen. Die Behauptungs- und Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich trifft denjenigen, der sich auf die besonderen Verhältnisse beruft.