20.07.2011 Arbeitsrecht

VwGH: Jubiläumszuwendung gem § 20c GehG

Ein Vertrauensverlust kann durch Vorgesetzte gegen die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gem § 20c Abs 1 GehG dann ins Treffen geführt werden, wenn der Vertrauensverlust objektiv durch Gründe gerechtfertigt ist, die den Beamten einer Belohnung für treue Dienste unwürdig machen; solche Gründe können jedoch in der bloßen Führung gerichtlicher Strafverfahren und Disziplinarverfahren, welche schließlich eingestellt wurden, keinesfalls erblickt werden; die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, wonach eine Personalmaßnahme trotz Einstellung des Disziplinarverfahrens aufrechterhalten wurde, stellt für sich genommen ebenso wenig einen solchen Grund dar


Schlagworte: Gehaltsrecht, Jubiläumszuwendung, Ermessen, Unwürdigkeit, Vertrauensverlust, gerichtliche Strafverfahren und Disziplinarverfahren, Einstellung, Personalmaßnahme
Gesetze:

§ 20c GehG

GZ 2010/12/0118, 30.05.2011

 

VwGH: Die belangte Behörde hat zutreffend auf die Rsp des VwGH verwiesen, wonach die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gem § 20c Abs 1 GehG eine Ermessensentscheidung darstellt, wobei aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten dieselbe grundsätzlich gewährt werden solle, es sei denn, der Beamte hätte sich als einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen, obwohl ihm Untreue nicht vorgeworfen werden könne.

 

Als gegen die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung sprechende Umstände hat die belangte Behörde zunächst ins Treffen geführt, dass der Bf in den Jahren 2005 und 2008 "Gegenstand von Disziplinaranzeigen und eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wegen näher genannter Straftaten" gewesen sei. Sie hat aber gleichzeitig eingeräumt, dass die gegen den Bf eingeleiteten Verfahren allesamt eingestellt worden seien.

 

Allein aus der Tatsache, dass diese Verfahren gegen den Bf geführt (und in der Folge eingestellt) wurden, lässt sich aber kein Argument dafür ableiten, dieser hätte sich als einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen. Unbeschadet einer allfälligen Bindungswirkung der erwähnten Einstellungen gilt, dass die Behörde jenes Verhalten, welches die Unwürdigkeit des Beamten eine Belohnung für treue Dienste zu erhalten, zur Folge haben soll, in der Bescheidbegründung konkret festzustellen hat.

 

Dieser Obliegenheit vermag sich die belangte Behörde auch nicht mit dem Hinweis darauf zu entziehen, dass gegen den Bf eine Personalmaßnahme gesetzt worden sei, deren Grund "ein massiver Vertrauensverlust seitens des Dienstgebers" gewesen sei. Wie der VwGH zur Bedeutung eines "Vertrauensentzuges" für die Rechtfertigung einer Personalmaßnahme (Versetzung; qualifizierte Verwendungsänderung) ausgesprochen hat, kann dieser ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Personalmaßnahme nur dann begründen, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit des Beamten zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind. Fehlt es an Feststellungen im obigen Sinn, vermag ein bloßer Vertrauensentzug eine solche Personalmaßnahme jedoch nicht zu begründen. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre der Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären. Es ist daher stets festzustellen, auf Grund welcher konkreten Umstände der Vertrauensverlust gerechtfertigt erscheint. Nichts anderes gilt für die hier maßgebliche Frage, ob ein Vertrauensverlust durch Vorgesetzte gegen die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gem § 20c Abs 1 GehG ins Treffen geführt werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Vertrauensverlust objektiv durch Gründe gerechtfertigt ist, die den Beamten einer Belohnung für treue Dienste unwürdig machen. Solche Gründe können jedoch - wie oben ausgeführt - in der bloßen Führung gerichtlicher Strafverfahren und Disziplinarverfahren, welche schließlich eingestellt wurden, keinesfalls erblickt werden. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, wonach eine Personalmaßnahme trotz Einstellung des Disziplinarverfahrens aufrechterhalten wurde, stellt für sich genommen ebenso wenig einen solchen Grund dar.

 

Auch das im angefochtenen Bescheid festgestellte Prozessverhalten des Bf im Verfahren über seinen Antrag auf Zuerkennung eine Jubiläumszuwendung ist nicht geeignet, seine Unwürdigkeit zur Erlangung einer solchen für treue Dienste zu begründen. Die von der belangten Behörde festgestellte Behauptung des Bf in seinem Antwortschreiben vom 11. Mai 2010, wonach der Vorhalt der Behörde vom 28. April 2010 für eine umfassende Stellungnahme zu unpräzise sei, trifft nämlich durchaus zu, erschöpft sich dieser Vorhalt doch in bloßen Schlagworten und betrifft kein hinreichend konkretes ihm zur Last gelegtes Fehlverhalten. Insoweit liegt auf prozessualer Ebene nicht einmal eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor (welche freilich gegebenenfalls die belangte Behörde nicht davon entbunden hätte, den von ihr angenommenen, die Unwürdigkeit des Bf zur Erlangung der Jubiläumszuwendung begründenden Sachverhalt auch festzustellen), sodass die Frage auf sich beruhen kann, inwieweit die Verletzung einer prozessualen Obliegenheit im Verfahren zur Erlangung der Jubiläumszuwendung auch aus materiell-rechtlicher Sicht einen gegen ihre Zuerkennung sprechenden Grund darstellen könnte.