20.07.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG

Durch § 333 Abs 1 ASVG werden alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Arbeitgeber oder die ihm gleichgestellten Personen richten, abschließend geregelt und damit alle anderen Haftungsgründe, insbesondere auch die Bestimmungen des ABGB, des EKHG oder anderer Haftpflichtvorschriften, ausgeschlossen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Dienstgeberhaftungsprivileg
Gesetze:

§ 333 ASVG

GZ 8 Ob 52/11x, 25.05.2011

 

OGH: Nach stRsp werden durch § 333 Abs 1 ASVG alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Arbeitgeber oder die ihm gleichgestellten Personen richten, abschließend geregelt und damit alle anderen Haftungsgründe, insbesondere auch die Bestimmungen des ABGB, des EKHG oder anderer Haftpflichtvorschriften, ausgeschlossen. Der Ausschluss der Haftung bezieht sich auf alle Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers, so auch auf Schmerzengeld. Damit die Prüfung des sondergesetzlichen Haftungsausschlusses überhaupt in Betracht kommt, muss der Geschädigte somit eine Haftung des Beklagten berechtigt in Anspruch nehmen können.