OGH: Verletzung nebenvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten (hier: aus einem Bewirtungsvertrag)
Eine Schutzpflicht besteht nach allgemeinen Grundsätzen dann nicht, wenn die Gefahr allein die Sphäre des Geschädigten betrifft und von Seiten des Dritten keine von diesem beherrschbare Gefahr mehr ausgeht
§§ 1295 ff ABGB
GZ 8 Ob 52/11x, 25.05.2011
OGH: Zu den nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten gehört auch die Warn- und Informationspflicht des Beherrschers einer Gefahr über gefährliche Umstände, sofern mögliche Gefahrenquellen nicht überhaupt beseitigt oder abgesichert werden können. Der Umfang der nebenvertraglichen Warn- und Sicherungspflichten richtet sich im Allgemeinen danach, wie weit sich der Geschädigte in einen der Sphäre des potentiell Haftpflichtigen zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. Eine Schutzpflicht besteht nach allgemeinen Grundsätzen aber dann nicht, wenn die Gefahr allein die Sphäre des Geschädigten betrifft und von Seiten des Dritten keine von diesem beherrschbare Gefahr mehr ausgeht.
Der Kläger hat aufgrund des Ersuchens der Geschäftsführerin der Beklagten eine spezielle Aufgabe übernommen und sich bewusst der von der (klemmenden) Glastüre ausgehenden Gefahr ausgesetzt. Seine Tätigkeit, bei der der Schaden entstanden ist, ist außerhalb des Bewirtungsvertrags gestanden, sodass ein innerer Sachzusammenhang zum genannten Vertrag zu verneinen ist. Der Kläger war nicht mehr etwa als Gast, sondern als gesondert „Beauftragter“ tätig. Er kann sich daher weder auf eine Verletzung nebenvertraglicher Pflichten aus dem Bewirtungsvertrag noch auf eine Missachtung nebenvertraglicher oder allgemeiner Verkehrssicherungspflichten der Beklagten als Gastwirtin berufen. Sein Argument, dass die Beklagte für seine Verletzungen so wie bei der Verletzung eines beliebigen anderen Gastes hafte, erweist sich demnach als unbegründet.