VwGH: Vorbringen neuer Tatsachen / Beweise in der Berufung – zur Mitteilung gem § 65 AVG
§ 65 AVG ordnet nicht an, dass eine Stellungnahme des Berufungsgegners zur Berufung dem Bw zugestellt werden müsste, zumal diese Gesetzesbestimmung nur die Rechte allfälliger Berufungsgegner und nicht solche des Bw regelt
§ 65 AVG
GZ 2008/07/0156, 26.05.2011
VwGH: Gem § 65 AVG hat die Behörde, wenn in einer Berufung neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde erheblich scheinen, vorgebracht werden, hievon unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 65 AVG ordnet jedoch nicht an, dass eine Stellungnahme des Berufungsgegners zur Berufung dem Bw zugestellt werden müsste, zumal diese Gesetzesbestimmung nur die Rechte allfälliger Berufungsgegner und nicht solche des Bw regelt.