13.07.2011 Strafrecht
OGH: Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung gem § 55 StGB
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO
Schlagworte: Widerruf bei nachträglicher Verurteilung, Zuständigkeit
Gesetze:
§ 55 StGB
GZ 11 Os 55/11i, 19.05.2011
OGH: Nach stRsp richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a Abs 1 StPO. Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf im Fall einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält und - was nur für den hier nicht gegebenen Fall Bedeutung hat, dass nicht nur eines der im Zusammenhang des § 31 StGB stehenden Urteile eine bedingte Nachsicht enthält - zuletzt rechtskräftig wurde.