13.07.2011 Zivilrecht
OGH: Beginn der Verjährung nach § 1489 Satz 1 ABGB
Für den Beginn des Laufs der kurzen Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB ist das Fehlen rechtlicher Hindernisse für die gerichtliche Geltendmachung Voraussetzung
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Beginn
Gesetze:
§ 1489 ABGB
GZ 7 Ob 165/10f, 27.04.2011
OGH: Die kurze Verjährung nach § 1489 Satz 1 ABGB beginnt nicht schon mit der objektiven Möglichkeit zur Rechtsausübung, sondern erst dann, wenn der Geschädigte, also derjenige, in dessen Vermögen sich der Schaden ereignet hat, sowohl den Schaden als auch die Person des Schädigers so weit kennt, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Demnach ist also für den Beginn des Laufs der kurzen Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB das Fehlen rechtlicher Hindernisse für die gerichtliche Geltendmachung Voraussetzung.