06.07.2011 Arbeitsrecht

VwGH: Bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungs- sowie des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu

Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen; selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht


Schlagworte: Beamte, Dienstrecht, Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Verfassungswidrigkeit, Gleichheitssatz
Gesetze:

Art 7 B-VG, Art 2 StGG

GZ 2009/12/0205, 15.12.2010

 

VwGH: Nach stRsp des VfGH widerspricht es dem Gleichheitssatz nicht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Ein solches Gesetz wird nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen. Insbesondere bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungs- sowie des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht.