06.07.2011 Steuerrecht

VwGH: Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebes kann im Wege der Nettomethode oder der Bruttomethode ermittelt werden; für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles gilt Gleiches


Schlagworte: Einkommensteuer, Veräußerungsgewinn, Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles, negatives Kapitalkonto, Nettomethode, Bruttomethode
Gesetze:

§ 24 EStG

GZ 2009/15/0076, 21.12.2010

 

VwGH: Der VwGH hat im Vorerkenntnis ausgesprochen, dass es beim Ausscheiden des Bf als Mitunternehmer aus der Gesellschaft im Falle einer Entgeltlichkeit des Vorganges zu einem Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG kommt.

 

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren von einer "grundsätzlichen Entgeltlichkeit des Vorganges" ausgegangen. Soweit die belangte Behörde meint, § 24 Abs 2 EStG das negative Kapitalkonto betreffend könne nicht mit umgekehrtem Vorzeichen gesehen werden, missversteht sie das aufhebende Erkenntnis. Im aufhebenden Erkenntnis wurde nicht von einer Umkehr des § 24 Abs 2 letzter Satz EStG gesprochen, sondern vom Veräußerungsgewinn gem § 24 Abs 1 und Abs 2 erster Satz EStG. Nach dieser Bestimmung ist im Falle einer entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteiles ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln.

 

Gem § 24 Abs 2 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder Anteils am Betriebsvermögen übersteigt.

 

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebes kann im Wege der sog Nettomethode oder im Wege der sog Bruttomethode ermittelt werden.

 

Bei der Bruttomethode wird vom Veräußerungserlös unter Einschluss der vom Erwerber übernommenen Betriebsverbindlichkeiten der Buchwert der Aktiva abgezogen. Bei der Nettomethode wird vom Veräußerungserlös (ohne übernommene Verbindlichkeiten) der Betrag des Kapitalkontos in Abzug gebracht.

 

Für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles gilt Gleiches. Bei Anwendung der Bruttomethode ist dabei das vereinbarte Entgelt für die Anteilsübertragung um den Anteil an den mit dem Geschäftsanteil "übergehenden" Schulden (nach Quantschnigg/Schuch ein "Freistellungsanspruch gegenüber den anderen Gesellschaftern") zu erhöhen. Die Nettomethode besteht wiederum darin, vom Veräußerungserlös den Betrag des Kapitalkontos abzuziehen. Veräußert der Gesellschafter seinen Mitunternehmeranteil unter dessen Buchwert, so entsteht bei ihm ein Veräußerungsverlust.

 

Im vorliegenden Fall hat der Bf seinen Mitunternehmeranteil an der OEG veräußert, also entgeltlich übertragen. Auch wenn der Kaufpreis (unter Außerachtlassung einer Schuldübernahme) im Beschwerdefall Null beträgt, ist der Veräußerungsgewinn wie eben dargestellt zu ermitteln. Dies führt im gegenständlichen Fall im Ergebnis zu einem Veräußerungsverlust des Bf.