VwGH: Mehrfachbestrafung iZm Dauerdelikt
Ist in zwei Straferkenntnissen Anfang und Ende des Dauerdelikts im jeweiligen Spruch angeführt und eine Überschneidung der Tatzeiträume nicht gegeben, somit der Tatzeitraum eindeutig datumsmäßig umschrieben, so schließt dies eine Mehrfachbestrafung für den genannten Tatzeitraum aus
§ 44a VStG, § 22 VStG, Art 4 7.Prot EMRK
GZ 2009/07/0153, 24.03.2011
VwGH: Bei einem Dauerdelikt sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen.
Festzuhalten ist, dass sowohl im Straferkenntnis der BH vom 29. Mai 2008 als auch in jenem vom 7. Jänner 2009 Anfang und Ende des Dauerdeliktes im jeweiligen Spruch angeführt sind. Eine Überschneidung der Tatzeiträume ist nicht gegeben. Ist somit in einem Straferkenntnis der Tatzeitraum eindeutig datumsmäßig umschrieben, schließt dies eine Mehrfachbestrafung für den genannten Tatzeitraum aus.