29.06.2011 Zivilrecht

OGH: „Beim Betrieb“ gem § 1 EKHG (hier: iZm Abstellen eines Kfz zum Zwecke seines Be- und Entladens)

Nach stRsp setzt das Abstellen eines Kfz zum Zwecke seines Be- und Entladens dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen kann einen Betriebsvorgang darstellen; daraus darf aber noch nicht der Schluss gezogen werden, jeder Unfall bei einem dieser Vorgänge wäre ein Unfall beim Betrieb des Kfz


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtrecht, beim Betrieb, Abstellen eines Kfz zum Zwecke seines Be- und Entladens
Gesetze:

§ 1 EKHG

GZ 9 ObA 74/10p, 28.02.2011

 

OGH: Der Begriff „beim Betrieb“ gem § 1 EKHG ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr, oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz bestehen muss. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

 

Nach stRsp setzt das Abstellen eines Kfz zum Zwecke seines Be- und Entladens dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen kann einen Betriebsvorgang darstellen. Daraus darf aber noch nicht der Schluss gezogen werden, jeder Unfall bei einem dieser Vorgänge wäre ein Unfall beim Betrieb des Kfz. Vielmehr ist in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kfz resultiert.

 

Unter diesen Prämissen ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der Schaden hier nicht beim Betrieb eines Kfz verursacht wurde, jedenfalls vertretbar. Der vom Kläger zitierten Entscheidung (2 Ob 71/08t) lag insofern ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, als dort ein Teil der Ladung, nämlich ein auf der Schaufel des bereits zum Abtransport verladenen Baggers, herabgefallen war. Der notwendige Zusammenhang eines Ladevorgangs mit dem Betrieb des Kfz wurde zB auch dann erkannt, wenn Ladegut infolge Kontakts mit dem Aufbauteil des zu entladenden Lkws abgestreift wurde und so unkontrolliert herabfallen konnte.

 

Hingegen wurde bei einem vergleichbaren Sachverhalt, wo sich auf einen Lkw zu verladendes Ladegut nur in der Nähe des Kfz vom als Stapler eingesetzten Radlader gelöst hatte, der Zusammenhang mit dem Betrieb des Lkws verneint.

 

Auch aus dem Umstand, dass der Lkw vom Zweitbeklagten zuvor in eine bestimmte, dem Ladevorgang dienliche Position gebracht worden war, wurde vom Berufungsgericht ebenfalls mit jedenfalls vertretbarer Auffassung der notwendige Zusammenhang zwischen Betrieb und Unfall nicht abgeleitet.