22.06.2011 Strafrecht

OGH: § 281 Abs 1 Z 3 StPO – Verfahrensrüge iZm kontradiktorischer Vernehmung der Enkelin des Angeklagten und fehlender Belehrung über das Vorliegen der Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO im Ermittlungsverfahren

Die Z 3 des § 281 Abs 1 StPO stellt ihrem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung ab


Schlagworte: Nichtigkeitsbeschwerde, Verfahrensrüge, Hauptverhandlung, Aussagebefreiung, Ermittlungsverfahren
Gesetze:

§ 281 Abs 1 Z 3 StPO, § 159 Abs 3 StPO, § 156 Abs 1 Z 1 StPO

GZ 15 Os 51/11f, 25.05.2011

 

Mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützten Verfahrensrüge bemängelt der Bf eine Verletzung der Bestimmung des § 159 Abs 3 StPO, weil die Zeugin E als Enkelin (Angehörige iSd § 72 StGB) des Angeklagten anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung im Ermittlungsverfahren nicht altersgerecht über das Vorliegen der Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO belehrt worden sei.

 

OGH: Der Bf übersieht, dass die Z 3 des § 281 Abs 1 StPO ihrem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung abstellt, die Zeugin aber in derselben nicht ausgesagt hat. Gegen die Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen der Vernehmung im Ermittlungsverfahren hingegen hat sich der Bf in der Hauptverhandlung nicht verwahrt, der Verlesung des Vernehmungsprotokolls sogar zugestimmt. Der Verfahrensrüge kommt daher auch unter dem Aspekt der Z 2 keine Berechtigung zu.

 

Im Übrigen konnte die vom Bf angenommene Formverletzung keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben (§ 281 Abs 3 StPO), weil die Aussage der Zeugin bei der kontradiktorischen Vernehmung ohnehin bloß dessen Verantwortung stützte.