16.06.2011 Verfahrensrecht

OGH: Revision gem § 503 Z 2 ZPO

Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist auch dann nicht revisibel, wenn dieses aufgrund einer Wiederholung oder Ergänzung des Beweisverfahrens eigene Feststellungen trifft


Schlagworte: Revision, Beweiswürdigung, Berufungsgericht
Gesetze:

§ 503 Z 2 ZPO

GZ 17 Ob 21/10b, 12.04.2011

 

OGH: Das Erstgericht hat zur Bekanntheit der Marken der Klägerin im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung eine Negativfeststellung getroffen. Daher lag kein sekundärer Feststellungsmangel vor - auch die Feststellung, dass etwas nicht festgestellt werden kann, ist eine Tatsachenfeststellung -, sondern allenfalls ein primärer Verfahrensmangel wegen Nichtverwertung vorliegender Beweismittel (Studien) oder Nichtaufnahme eines beantragten Zeugenbeweises (Studienverfasser). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines solchen Mangels in der Sache bejaht und das Verfahren durch Verwertung eines der angebotenen Beweise selbst ergänzt (§ 496 Abs 3 ZPO). Ein dabei unterlaufener Verfahrensmangel kann nach § 503 Z 2 ZPO mit Revision geltend gemacht werden. Hingegen wäre die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht revisibel, und zwar auch dann nicht, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer Wiederholung - oder gegebenenfalls Ergänzung - des Beweisverfahrens eigene Feststellungen trifft.