16.06.2011 Zivilrecht
OGH: Zur Unmöglichkeit iSd § 1447 ABGB
Unmöglichkeit iSd § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, also nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht erbracht werden kann
Schlagworte: Unmöglichkeit, offenkundig
Gesetze:
§ 1447 ABGB
GZ 5 Ob 247/10z, 27.04.2011
OGH: Nur bei offenkundiger Unmöglichkeit ist nicht zur Leistung zu verurteilen. Unmöglichkeit iSd § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, also nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht erbracht werden kann. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz.