09.06.2011 Arbeitsrecht

VwGH: Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG bei Kostentragung der Mietwohnung durch die Mutter?

Wenn ein Wehrpflichtiger auf Grund eines von ihm abgeschlossenen Mietvertrags zur Mietzinszahlung für eine bestimmte Wohnung verpflichtet ist, ändert es an den Voraussetzungen nach § 31 Abs 1 HGG und damit am Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe nichts, wenn die Mietzinszahlungen für einen bestimmten Zeitraum von seiner Mutter getragen wurden


Schlagworte: Heeresgebührenrecht, Wohnkostenbeihilfe, eigene Wohnung, Mietwohnung, Kostentragung durch Mutter
Gesetze:

§ 31 HGG, § 23 HGG

GZ 2007/11/0011, 19.10.2010

 

VwGH: Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG ist im gegebenen Zusammenhang, dass dem Wehrpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten iSd § 31 Abs 1 HGG 2001 entstehen.

 

Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden kann. Im Hinblick auf den sich aus § 46 AVG ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel ist zum Nachweis der für die Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehenden Kosten iSd § 31 Abs 1 HGG alles geeignet, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Das HGG kennt eine von den §§ 37, 39 Abs 2 AVG abweichende Verschiebung der Beweislast nicht; es obliegt somit der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Wenn es jedoch der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei weiter tätig zu werden, weil sie Angaben und Beweisanbote der Partei benötigt, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen.

 

Die belangte Behörde hat einen Anspruch des Bf schon deshalb verneint, weil sie davon ausgegangen ist, dass nicht der Bf selbst, sondern seine Mutter (im Wege einer nicht näher dargelegten "Gegenverrechnung") die Wohnungskosten getragen hat.

 

Damit hat sie aber die maßgebliche Rechtslage verkannt:

 

Wie der VwGH bereits im Erkenntnis vom 14. März 2000, 98/11/0259, (zur Vorgängerbestimmung nach § 33 Abs 1 Z 1 HGG 1992) ausgesprochen hat, ändert es, wenn ein Wehrpflichtiger auf Grund eines von ihm abgeschlossenen Mietvertrags zur Mietzinszahlung für eine bestimmte Wohnung verpflichtet ist, an den Voraussetzungen nach § 33 Abs 1 HGG 1992 und damit am Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe nichts, wenn die Mietzinszahlungen für einen bestimmten Zeitraum von seiner Mutter getragen wurden.

 

An dieser Auffassung ist auch im zeitlichen Geltungsbereich des HGG 2001 festzuhalten:

 

Zwar ist erst in § 31 Abs 1 Z 1 HGG 2001 die Wortfolge "gegen Entgelt" enthalten. Nach den Materialien zum HGG 2001 zielt aber die Einfügung der genannten Wortfolge auf eine ausdrückliche "Klarstellung" des Umstands ab, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur im Falle einer "durchgehenden Kostentragung" für die Wohnungsbenützung besteht, nicht aber etwa auf eine Veränderung bzw Einschränkung der bisher bestehenden Anspruchsvoraussetzungen.

 

Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass nicht der Wehrpflichtige selbst, sondern ein anderer für ihn die Zahlung des Mietzinses, den der Wehrpflichtige auf Grund eines Mietvertrages schuldet, übernimmt, nicht die von der belangten Behörde vermeinte Bedeutung zu, wie die folgenden Überlegungen bestätigen:

 

Ausgehend von § 20 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001 entspricht es dem Regelfall, dass Wehrpflichtige ihren Grundwehrdienst in einem Zeitraum leisten, in dem sie noch vor ihrem Berufsleben oder an dessen Anfang stehen, sodass ein eigenes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit von ihnen oft noch nicht erzielt wird. Es kann daher nicht als ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Betreffende etwa von seinen Eltern finanziell unterstützt wird.

 

Leisten nun Dritte, etwa die Eltern (Unterhalts-)zahlungen unmittelbar an den Wehrpflichtigen und finanziert dieser davon die Mietzinszahlungen für eine von ihm gemietete Wohnung, wäre dies offenbar auch nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde unbedenklich für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe.

 

Übernehmen Dritte aber die Direktzahlung des Mietzinses an den Vermieter, wird wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wie im erstgenannten Fall; jenen, was den Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anlangt, anders beurteilen zu wollen, hieße, diesen Anspruch von Zufälligkeiten (insbesondere der Abwicklung der Zahlungen) abhängig zu machen. Ein derartiges Ergebnis kann dem Gesetzgeber, der - explizit - ausgeführt hat, den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe erweitern zu wollen und im Übrigen eine "Klarstellung" entsprechend der üblichen Verwaltungspraxis vorgenommen zu haben, nicht zugesonnen werden.