09.06.2011 Sozialrecht

VwGH: Anerkennung von Arbeitslosengeld / Notstandshilfe – Mitteilung nach § 47 Abs 1 AlVG und (anschließende)Verweigerung der Leistung

Der Mitteilung nach § 47 Abs 1 AlVG, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruchs hervorzugehen hat, kommt zwar kein Bescheidcharakter zu; wenn aber die regionale Geschäftsstelle des AMS gem § 47 Abs 1 AlVG die Anerkennung von Ansprüchen in Form einer bloßen Mitteilung ausgesprochen hat, kann die Verweigerung dieser Leistung - aus welchem Grund immer - nur auf Grund eines Bescheides erfolgen


Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Anerkennung von Arbeitslosengeld / Notstandshilfe, Mitteilung, (anschließende)Verweigerung der Leistung, Bescheid
Gesetze:

§ 47 AlVG, § 56 AVG, § 24 AlVG

GZ 2007/08/0181, 19.01.2011

 

Der Bf verweist in der Beschwerde auf die ihm zugegangene Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 15. November 2006, in der ihm der Anspruch auf Notstandshilfe bereits beginnend ab dem 18. Oktober 2006 zuerkannt worden sei. Ungeachtet dessen habe die belangte Behörde in der Folge einen "weiteren Bescheid" erlassen, der vom ursprünglichen normativen Inhalt (gemeint: der Mitteilung vom 15. November 2006) abgewichen sei.

 

VwGH: Dazu ist festzuhalten, dass der Mitteilung nach § 47 Abs 1 AlVG, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruchs hervorzugehen hat, zwar kein Bescheidcharakter zukommt, dass aber, wenn die regionale Geschäftsstelle des AMS gem § 47 Abs 1 AlVG die Anerkennung von Ansprüchen in Form einer bloßen Mitteilung ausgesprochen hat, die Verweigerung dieser Leistung - aus welchem Grund immer - nur auf Grund eines Bescheides erfolgen kann. Der Schutz, welchen § 24 AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen gewähren soll, ersetzt in jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) im Wege einer Mitteilung antragsgemäß zuerkannt wurde, bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, durchbricht aber auch diesen Schutz (und auch die Rechtskraft im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung) insoweit, als eine auch rückwirkende Korrektur der Leistungen unter den im § 24 AlVG genannten Voraussetzungen ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG zulässig ist.

 

In der dem Bf zugegangenen Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 15. November 2006 ist die Unterbrechung des Notstandshilfebezugs aufgrund des Krankengeldbezugs in der Zeit vom 5. bis 17. Oktober 2006 berücksichtigt; dem Bf wurde Notstandshilfe ab dem 18. Oktober 2006 zuerkannt. Eine Rechtsgrundlage für einen bescheidmäßigen Eingriff in die dem Bf mit der Mitteilung zuerkannte Leistung ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch wäre eine solche auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes ersichtlich; insbesondere ist nicht erkennbar, dass für die Entscheidung über den Leistungsanspruch relevante Umstände - wie va das Faktum der nicht rechtzeitigen Wiedermeldung des Bf nach dem Ende des Krankengeldbezuges - erst nach Ausfertigung der Mitteilung bekannt geworden wären und damit gegebenenfalls einen Widerruf nach § 24 AlVG ermöglicht hätten.