09.06.2011 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Die Verkündung eines gem § 51h Abs 4 letzter Satz VStG mündlich verkündeten Bescheides ist nach § 62 Abs 2 AVG zu beurkunden

Demnach sind der Inhalt und die - im Rahmen der Verhandlung erfolgte - Verkündung des Bescheides am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden


Schlagworte: Mündlich verkündeter Bescheid, Verkündung, Beurkundung, Niederschriften
Gesetze:

§ 51h Abs 4 VStG, § 62 Abs 2 AVG, § 14 AVG

GZ 2010/02/0011, 26.11.2010

 

VwGH: Die Verkündung eines gem § 51h Abs 4 letzter Satz VStG mündlich verkündeten Bescheides ist nach § 62 Abs 2 AVG zu beurkunden. Demnach sind der Inhalt und die - im Rahmen der Verhandlung erfolgte - Verkündung des Bescheides am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden.

 

Die Bestimmungen des AVG zu den Niederschriften (§ 14 leg cit) sind - mit Ausnahme des § 14 Abs 3 zweiter Satz AVG - gem § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Vorliegend weist die schriftliche Ausfertigung des Tonbandprotokolls zwar die Verkündung des Spruches und der wesentlichen Begründung der Berufungsentscheidung aus, nicht jedoch die notwendige Unterschrift des Leiters der Amtshandlung.

 

Nach § 14 Abs 7 AVG ist zudem bei Verwendung eines "Schallträgers" die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides in Vollschrift festzuhalten. Dem ist die belangte Behörde nicht nachgekommen. Der mündlich verkündete Bescheid wurde daher - wegen der Wesentlichkeit einer gültigen Beurkundung der Verkündung insbesondere durch die Unterschrift des Leiters der Amtshandlung - nicht wirksam erlassen.

 

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde erst mit seiner Zustellung wirksam erlassen.