OGH: Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung gem § 52 AußStrG und Ermessen des Rekursgerichts
Selbst bei Vorliegen eines (ausdrücklichen) Antrags einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung ist diese nicht zwingend vorzunehmen; auch in diesem Fall fällt die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen mündlichen Rekursverhandlung allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts
§ 52 AußStrG
GZ 7 Ob 38/11f, 30.03.2011
OGH: Gem § 52 AußStrG hat das Rekursgericht eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wenn es eine solche für erforderlich hält. Selbst bei Vorliegen eines (ausdrücklichen) Antrags einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung ist diese nicht zwingend vorzunehmen; auch in diesem Fall fällt die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen mündlichen Rekursverhandlung allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts. Das gilt selbst dann, wenn eine mündliche Verhandlung für das erstinstanzliche Verfahren zwingend vorgeschrieben ist.
Da für die Ausübung dieses Ermessens regelmäßig die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind, steht die Einzelfallbezogenheit auch hier dem Aufstellen allgemein gültiger Regeln entgegen. Deshalb läge eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nur vor, wenn die konkrete Ermessensübung des Rekursgerichts eine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung wäre.