OGH: § 94 ABGB - Wohnungsbenützungskosten iZm Verlassen der Ehewohnung durch unterhaltspflichtigen Gatten
Wenn kein Einvernehmen der Ehegatten nach § 90 ABGB vorliegt und es dem Unterhaltspflichtigen auch nicht gelingt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB zu beweisen, ist er weiter in die Aufteilung einzubeziehen
§ 94 ABGB
GZ 4 Ob 203/10x, 15.02.2011
Der Beklagte wendet sich gegen die Berücksichtigung nur der halben Aufwendungen für Rundfunk und Fernsehen (GIS), die Kaminreinigung, Gemeindeabgaben, Wasser/Kanal und die Versicherung sowie gegen die vollständige Nichtberücksichtigung der Kreditrückzahlung und der Heizkosten. Diese Beträge seien als Naturalunterhalt anzurechnen.
OGH: Der geldunterhaltspflichtige Ehegatte leistet durch die Zahlung von Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt; diese Kosten sind in der Regel nach Köpfen auf alle die Wohnung nutzenden Personen aufzuteilen. Das Verlassen der Ehewohnung durch den unterhaltspflichtigen Gatten führt nicht in jedem Fall dazu, dass sein „Kopf“ bei der (fiktiven) Aufteilung der Aufwendungen nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Entscheidend ist vielmehr, weshalb er die Ehewohnung verlassen hat. Wenn kein Einvernehmen der Ehegatten nach § 90 ABGB vorliegt und es dem Unterhaltspflichtigen auch nicht gelingt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB zu beweisen, ist er weiter in die Aufteilung einzubeziehen. Er kann nämlich den Anteil der anzurechnenden Leistungen nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung verlässt und an den Aufwendungen nicht mehr teil hat.