27.03.2008 Strafrecht

OGH: § 21 StGB und Prognosetat

Wird auch nur eine der 3 Erkenntnisquellen - die Person des Rechtsbrechers, sein Zustand, und die Art der Anlasstat - gänzlich außer Acht gelassen, liegt darin eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prognosekriterien und Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO


Schlagworte: Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, Prognosetat
Gesetze:

§ 21 StGB

GZ 13 Os 134/07s, 05.12.2007

OGH: Als Erkenntnisquellen für die Befürchtung der sogenannten Prognosetat nennt das Gesetz (1.) die Person des Rechtsbrechers, (2.) seinen Zustand, also seine Verfassung im Urteilszeitpunkt, und (3.) die Art der Anlasstat. Durch deren konjunktive Verknüpfung ("und") wird eine Gesamtwürdigung angeordnet. Die Beurteilung hat jede der drei Erkenntnisquellen zu berücksichtigen. Wird auch nur eine davon gänzlich außer Acht gelassen, liegt darin eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prognosekriterien und Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO.