02.06.2011 Arbeitsrecht

VwGH: Naturalverpflegung, von der der Zivildienstleistende nicht Gebrauch macht

Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit - zumindest konkludenter - Zustimmung des Vorgesetzten nicht teil, so gebühren ihm die durchschnittlichen Kosten iSd § 3 der Verpflegungsverordnung


Schlagworte: Zivildienstrecht, angemessene Verpflegung, Naturalverpflegung, Kostenersatz
Gesetze:

§ 28 Abs 1 ZDG, § 3 Verpflegungsverordnung

GZ 2007/11/0260, 23.11.2010

 

VwGH: Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 21. September 2010, 2007/11/0236, dargelegt, dass in Fällen, in denen vom Rechtsträger Naturalverpflegung angeboten wurde, der Zivildienstleistende von dieser aber mit Zustimmung seines Vorgesetzten nicht Gebrauch gemacht hat, die Abgeltung der vermögensrechtlichen Ansprüche nach § 3 der Verpflegungsverordnung zu erfolgen hat. Nach dieser Bestimmung gebührt dem Zivildienstleistenden als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für die Naturalverpflegung erwachsen, wobei der Betrag im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten darf.

 

Im Beschwerdefall ergibt sich schon aus der Aktenlage, dass der Bf an einer Reihe von Tagen, darunter den dienstfreien Tagen, von der ihm angebotenen Naturalverpflegung keinen Gebrauch gemacht hat. Ob er dies mit oder ohne - zumindest konkludente - Zustimmung seines Vorgesetzten getan hat, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft. Falls die zumindest konkludente Zustimmung vorlag, hätten dem Bf für solche Tage nach den bisherigen Ausführungen die durchschnittlichen Kosten iSd § 3 der Verpflegungsverordnung gebührt.